Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte
Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte

Satzung der Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte-Bergerhof e.V.

§1 Name und Sitz

 

Die am 31. Oktober 1969 (vorher Verein ohne e.V.) gegründete Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte-Bergerhof e.V. hat ihren Sitz in Reichshof-Wildbergerhütte und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl unter der Nr. 526 eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Darüber hinaus ist  es sein besonderes Anliegen, das Ortsbild zu verschönern sowie bei der Gestaltung des Ortes mitzuwirken. Desweiteren widmet sich die Dorfgemeinschaft der Kultur- und Brauchstumspflege, unterstützt Aktivitäten der örtlichen Jugend und organisiert Seniorenveranstaltungen. Zur Verwirklichung seiner Ziele hat sich der Verein zur Aufgabe gestellt, eng mit all den Ortsvereinen zusammenzuarbeiten, deren Satzung oder deren Wirken eindeutig erkennen lassen, daß sie dem Gemeinwohl dienen. Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Eigeninteressen. Wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Es werden unterschieden:

 

a) Ordentliche Mitglieder.

b) Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren.

c) Ehrenmitglieder

 

Ordentliches Mitglied ist, wer seinen Beitritt schriftlich erklärt und seinen ersten Jahresbeitrag entrichtet hat. Bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ehrenmitglieder können vom Vorstand des Vereins ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise im Vereinsleben verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber deren Pflichten.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

Die ordentlichen Mitglieder haben das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich, nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus ihrer Mitgliederschaft. Jugendliche ab 14 Jahren haben bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres in den Mitgliederversammlungen das Mitspracherecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

a) durch den Tod

b) durch Austritt des Mitgliedes

c) durch Streichung bei Nichtzahlung der Beiträge

d) durch Ausschließung

 

Der Austritt erfolgt rechtswirksam durch schriftliche Erklärung an den Verein. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die ihre bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte aus dem Verein und dem Vereinsvermögen. Eine Rückforderung des einmal geleisteten Jahresbeitrages ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird auf Vorschlag des neuen Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluß festgesetzt und ist jährlich zu entrichten. (Dies bedeutet, daß nur alle zwei Jahre eine Beitragserhöhung stattfinden kann.) Jugendliche ab 14 Jahren zahlen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres keinen Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, Spenden an den Verein zu leisten. Die Beiträge werden vorzugsweise durch Einzugsermächtigung einmal jährlich erhoben. Beitrittsrückstände können durch Postauftrag eingezogen werden. Die dabei entstandenen Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Bei Zahlungsweigerung kann die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Hierüber entscheidet Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Verbindlichkeiten

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen und sind den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe der Dorfgemeinschaft

 

a)      Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung repräsentiert die gesamten Mitglieder des      

Vereins.

 

b)      Der Vorstand. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt  worden sind, namentlich aus:

 

1. dem Vorsitzenden(sprachlich 1. Vorsitzender)

2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (sprachlich 2. Vorsitzender)

3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (sprachlich 3. Vorsitzender)

4. dem Kassierer

5. dem Schriftführer

6. mindestens 6 Beisitzern

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Wiederwahl ist  zulässig. Der Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ihres Amtes enthoben werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Amtserhebung erwiesen sind. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, von ihrem Amt unter Angabe gewichtiger Gründe zurückzutreten. Der Rücktritt muß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gebilligt werden. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle das vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählte Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.

 

c)      Ausschüsse. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Fälle Ausschüsse einzusetzen. Mitglieder eines Ausschusses können sein:

 

- Ordentliche Mitglieder

- Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren

- Sachkundige Nichtmitglieder können zur Beratung hinzugezogen werden.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

a)    Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern des Vereins spätestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang bekanntzugeben.

 

b)    In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Mitgliederversammlung genügt nur die Bekanntgabe des Termins, welcher fünf Tage vorher durch Aushang erfolgen muß.

 

c)      Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschließung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

 

1.   der Jahresbericht

2.   der Kassenbericht

3.   der Bericht der Kassenprüfer

4.   die Entlastung des Vorstandes

5.   die Wahl eines Versammlungsleiters

6.   die Neuwahl des Vorstandes

7.   die Neuwahl der Kassenprüfer

8.   die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

9.   Sätzungsänderungen

10. Anträge

11. Verschiedenes

 

d)      Änderungen der Satzung können nur mit mindestens einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

e)   Anträge müssen fünf Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern vorliegen. Verspätete Anträge können nur in der Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.

 

f)       Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

 

§11 Vertretung des Vereins

 

a)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende, die beide allein vertretungsberechtigt sind.  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens. b) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist ermächtigt und berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

b)        Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen schriftlich Protokoll zu führen; die Gegenzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

 

c)        Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung im Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anforderung des Vorstandes, bzw. des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

 

 

d)    Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

e)      Rechtsgeschäfte, die den Verein mit jährlich mehr als 1.500 Euro belasten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorsitzende, sowie im Falle dessen Verhinderung der 1. stellvertretende oder der 2. stellvertretende Vorsitzende, sind ermächtigt, Rechtsgeschäfte für den Verein unter dieser Wertgrenze zu begründen.

 

f)   Im Rahmen der Neuwahlen werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer  gewählt. Diese können nur zweimal in Folge gewählt werden. Zum Kassenprüfer kann nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden. das nicht dem Vorstand angehört. Durch die Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der  Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu  beschließen mit der Maßgabe, daß es der Gemeinde Reichshof zufällt und im Sinne dieser Satzung nur für Zwecke in Wildbergerhütte und Bergerhof weiterhin Verwendung finden darf.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 19.02.1999 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.10.1988 außer Kraft.

 

 

Satzung der Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte-Bergerhof e.V. vom 23.03.2012

(Änderungen zur bestehenden Satzung vom 19.02.1999 in Kursivschrift)

             

§1 Name und Sitz

 

Die am 31. Oktober 1969 (vorher Verein ohne e.V.) gegründete Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte-Bergerhof e.V. hat ihren Sitz in Reichshof-Wildbergerhütte und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl unter der Nr. 526 eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die Dorfgemeinschaft Wildbergerhütte-Bergerhof e.V. (Körperschaft) mit Sitz in Reichshof-Wildberger-

hütte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-

begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege

und Heimatkunde, der Kultur- und Brauchtumspflege sowie die Förderung und Unterstützung der ört-

lichen Jugend- und Seniorenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ehrenamt-

liche Aktivitäten von Vorstand und Mitgliedern im Sinne der vorstehenden Fördergründe.

Darüber hinaus ist  es ein besonderes Anliegen des Vereins, das Ortsbild zu verschönern sowie bei der Gestaltung des Ortes mitzuwirken. Zur Verwirklichung seiner Ziele hat sich der Verein zur Aufgabe gestellt, eng mit all den anderen Ortsvereinen zusammenzuarbeiten, deren Satzung oder deren Wirken eindeutig erkennen lassen, daß sie dem Gemeinwohl dienen. Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Eigeninteressen.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Es werden unterschieden:

 

a) Ordentliche Mitglieder.

b) Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren.

c) Ehrenmitglieder

 

Ordentliches Mitglied ist, wer seinen Beitritt schriftlich erklärt und seinen ersten Jahresbeitrag entrichtet hat. Bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ehrenmitglieder können vom Vorstand des Vereins ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise im Vereinsleben verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber deren Pflichten.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

Die ordentlichen Mitglieder haben das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich, nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus ihrer Mitgliederschaft. Jugendliche ab 14 Jahren haben bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres in den Mitgliederversammlungen das Mitspracherecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

a) durch den Tod

b) durch Austritt des Mitgliedes

c) durch Streichung bei Nichtzahlung der Beiträge

d) durch Ausschließung

 

Der Austritt erfolgt rechtswirksam durch schriftliche Erklärung an den Verein. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die ihre bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen. Eine Rückforderung des einmal geleisteten Jahresbeitrages ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird auf Vorschlag des neuen Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluß festgesetzt und ist jährlich zu entrichten. (Dies bedeutet, daß nur alle zwei Jahre eine Beitragserhöhung stattfinden kann.) Jugendliche ab 14 Jahren zahlen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres keinen Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, Spenden an den Verein zu leisten. Die Beiträge werden vorzugsweise durch Einzugsermächtigung einmal jährlich erhoben. Beitrittsrückstände können durch Postauftrag eingezogen werden. Die dabei entstandenen Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Bei Zahlungsweigerung kann die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Hierüber entscheidet Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Verbindlichkeiten

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen und sind den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe der Dorfgemeinschaft

 

a)      Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung repräsentiert die gesamten Mitglieder des      

Vereins.

 

b)      Der Vorstand. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt  worden sind, namentlich aus:

 

1. dem Vorsitzenden (sprachlich 1. Vorsitzender)

2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (sprachlich 2. Vorsitzender)

3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (sprachlich 3. Vorsitzender)

4. dem Kassierer

5. dem Schriftführer

6. mindestens 6 Beisitzern

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Wiederwahl ist  zulässig. Der Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ihres Amtes enthoben werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Amtserhebung erwiesen sind. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, von ihrem Amt unter Angabe gewichtiger Gründe zurückzutreten. Der Rücktritt muß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gebilligt werden. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle das vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählte Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.

 

c)      Ausschüsse. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Fälle Ausschüsse einzusetzen. Mitglieder eines Ausschusses können sein:

 

- Ordentliche Mitglieder

- Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren

- Sachkundige Nichtmitglieder können zur Beratung hinzugezogen werden.

 

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

a)    Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern des Vereins entweder in Form eines

        persönlichen Anschreibens oder durch öffentlichen Aushang bzw. durch öffentliche Bekanntmachung in geeigneter Form spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

 

b)    In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Mitgliederversammlung genügt nur die Bekanntgabe des Termins, welcher fünf Tage vorher durch Aushang bzw. geeignete öffentliche Bekanntmachung erfolgen muß.

 

c)      Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschließung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

 

1.   der Jahresbericht

2.   der Kassenbericht

3.   der Bericht der Kassenprüfer

4.   die Entlastung des Vorstandes

5.   die Wahl eines Versammlungsleiters

6.   die Neuwahl des Vorstandes

7.   die Neuwahl der Kassenprüfer

8.   die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

9.   Satzungsänderungen

10. Anträge

11. Verschiedenes

 

d)      Änderungen der Satzung können nur mit mindestens einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

e)   Anträge müssen fünf Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern vorliegen. Verspätete Anträge können nur in der Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.

 

f)       Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

 

§11 Vertretung des Vereins

a)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende, die beide allein vertretungsberechtigt sind.  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist ermächtigt und berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

b)        Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen schriftlich Protokoll zu führen; die Gegenzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

c)        Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Einnahmen für den Verein gegen seine alleinige Quittung im Empfang, darf aber Zahlungsverpflichtungen für Vereinszwecke von mehr als 500 Euro nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

d)    Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

e)      Rechtsgeschäfte, die den Verein mit jährlich mehr als 3.000,- Euro belasten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorsitzende, sowie im Falle dessen Verhinderung der 1. stellvertretende und der 2. stellvertretende Vorsitzende einvernehmlich und gemeinsam sind ermächtigt, Rechtsgeschäfte für den Verein unter dieser Wertgrenze eigenständig durchzuführen. Der gesamte Vorstand ist über Art und Umfang dieser Rechtsgeschäfte so schnell wie möglich zu informieren.

f)   Im Rahmen der Neuwahlen werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer  gewählt. Diese können nur zweimal in Folge gewählt werden. Zum Kassenprüfer kann nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden. das nicht dem Vorstand angehört. Durch die Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung hat auch über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu  beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft/ des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Reichshof – Gemeindekasse-, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für die Einwohner von

Wildbergerhütte und Bergerhof zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 23.03.2012 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 19.02.1999 außer Kraft.

 

 

Dorfgemeinschaft-Wildbergerhütte

 

51580 Reichshof

Vorsitzende

Natascha Leienbach

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